Typisierter Verlauf eines Täter-Opfer-Ausgleichs

5 Schritte zum Ziel

Ein Fall kann durch

  • die Beteiligten selbst,

  • durch die Polizei,

  • die Staatsanwaltschaft,

  • die Jugendhilfe im Strafverfahren oder

  • das Gericht

zum TOA angeregt werden.

Wenn beide Konfliktparteien einverstanden sind, werden jeweils mit den Beschuldigten und den Geschädigten ein oder mehrere  Vorgespräche geführt. In diesen Gesprächen werden die Auswahlkriterien überprüft, die persönliche Sichtweise über den Konflikt besprochen und die Wiedergutmachungsvorstellungen und -möglichkeiten konkretisiert.

Bei Zustimmung beider Parteien werden im Anschluss daran ein oder mehrere gemeinsame Ausgleichsgespräche geführt. Die Gespräche werden von den Mitarbeiter:innen des Kontakt e.V. organisiert und begleitet. Ziel des Ausgleiches ist es, eine gemeinsame Lösung des Konflikts und eine Möglichkeit der Wiedergutmachung zu finden, mit der beide Konfliktparteien einverstanden sind.

Die Vermittler:innen berichten abschließend an alle beteiligten Institutionen. Sie begleiten und überwachen die Erfüllung der Wiedergutmachungsvereinbarung.

Rechtliche Grundlagen: §§ 10, 45, 47 Jugendgerichtsgesetz