Freiwilligkeit

Jedem Betroffenen steht es frei, die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich abzulehnen. Nur auf dieser Basis kann ein ehrliches Aufeinanderzugehen und Verantwortungsübernahme erwartet werden.

Die Möglichkeit erneuter Kränkungen, z.B. durch Desinteresse und andere verletzende Verhaltensweisen muss auf ein Minimum reduziert werden. Täter-Opfer-Ausgleich dient auch der Klärung von Emotionen. Das erfordert die Bereitschaft der Beteiligten und kann nicht erzwungen werden.

 

Persönlich Geschädigte

Im Täter-Opfer-Ausgleich geht es um die Begegnung von Menschen zur Klärung persönlicher Auswirkungen einer Straftat. Mitarbeiter:innen großer Institutionen beispielsweise haben in der Regel keinen persönlichen Schaden erlitten, sofern sie nicht direkt bei der Tat dabei waren. Sie sind oft "Verwalter" materieller Schäden. Bei kleineren Institutionen, z.B. einem kleinen Betrieb, kann das anders aussehen.

Bei einem Überfall im Supermarkt ist aus der persönlichen Perspektive die Person an der Kasse wahrscheinlich direkter betroffen als der Besitzer oder die Besitzerin, die psychischen und körperlichen Auswirkungen eingeschlossen.

Für eine Begegnung im TOA ist es deshalb wichtig zu prüfen, wer durch welchen Sachverhalt betroffen ist und für wen eine Begegnung hilfreich sein kann. Für Wiedergutmachungsvereinbarungen muss außerdem durchgehend ein:e Ansprechpartner:in mitwirken, der oder die Entscheidungsvollmacht besitzt.

 

Geklärter Sachverhalt

Es muss ein Geständnis, zumindest aber ein Teilgeständnis vorliegen.

Gemeinsame Gespräche würden sich ansonsten ggf. auf gegenseitige Schuldzuweisungen und Ermittlungstendenzen reduzieren.  Auf diese Weise kann keine Annäherung der Beteiligten bzw. Bearbeitung des eigentlichen Konflikts stattfinden.

 

Bagatellkriminalität

TOA findet im Strafrecht statt und damit in seinen Grenzen. Es werden keine Fälle bearbeitet, die nicht angeklagt oder eingestellt werden würden.

Das schließt nicht aus, dass auch in diesen Fällen eine tiefere Verletzung geschieht, als die formale Tatbewertung vermuten lässt.

Sollten Sie also trotzdem einen Ausgleich wünschen, sprechen Sie uns an. Wir prüfen, ob eine Schlichtung außerhalb des Strafverfahrens möglich ist. Bei Bedarf können wir Sie mit einem Gespräch unterstützen und ggf. weitere Ansprechpartner:innen für Hilfen vermitteln.